§ 23 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 23

Grenzwerte

(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung inkohärenter Strahlung ausgesetzt sind, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, gelten die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG .

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Laserstrahlung ausgesetzt sind, gelten die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG .

(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)

30.11.2010

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