§ 23
Grenzwerte
(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung inkohärenter Strahlung ausgesetzt sind, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, gelten die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG .
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Laserstrahlung ausgesetzt sind, gelten die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG .
(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)
30.11.2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
