§ 23 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1970

§ 23*)

(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere

  1. a) schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienangehörigen;
  2. b) Begräbnis des Gatten, der Kinder, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister;
  3. c) eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder;
  4. d) Aufsuchen des Arztes;
  5. e) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;
  6. f) Wohnungswechsel;
  7. g) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich‑rechtlicher Körperschaften.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970

24.09.2018

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