§ 23 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 23*)
Dauernder Ruhestand

(1) Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.

(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Landesbeamten in den dauernden Ruhestand mit dessen Zustimmung über den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aufschieben, wenn ein dringender dienstlicher Bedarf hiefür gegeben ist.

(3) Der Landesbeamte ist, soweit nicht § 26 Abs. 1 Anwendung findet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen:

  1. a) wenn seine letzten zwei Dienstbeurteilungen auf "nicht genügend" gelautet haben und die letzte Dienstbeurteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt;
  2. b) wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und bleibend unfähig ist, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen;
  3. c) wenn er nah Vollendung seines 60. Lebensjahres, oder nachdem er bereits seit fünf Jahren in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist, darum ansucht.

(4) Der Landesbeamte kann in den dauernden Ruhestand versetzt werden:

  1. a) wenn er das 60. Lebensjahr überschritten hat und entweder schon Anspruch auf den vollen Ruhegenuß besitzt oder sich schon im zeitlichen Ruhestand befindet;
  2. b) nach dem 31. Dezember des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, wenn sein Übertritt in den dauernden Ruhestand ohne bestimmte Zeitangabe aufgeschoben worden ist.

(5) Wenn die Versetzung des Landesbeamten in den dauernden Ruhestand gemäß Abs. 3 lit. a und b oder Abs. 4 in Aussicht genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.

(6) Die Versetzung eines Landesbeamten in den dauernden Ruhestand ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf seine Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1975

24.10.2017

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