§ 23 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.2010

§ 23

5. Angehörige

(1) Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind

  1. 1. die Ehegattin, der Ehegatte;
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
  3. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. 4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
  5. 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
  6. 6. die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige/Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(3) Abs. 1 Z. 3 gilt für eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige/Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

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