§ 23
5. Angehörige
(1) Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind
- 1. die Ehegattin, der Ehegatte;
- 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
- 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
- 4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
- 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
- 6. die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner.
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige/Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3) Abs. 1 Z. 3 gilt für eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige/Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
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