§ 23*)
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- a) entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt,
- b) entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt,
- c) entgegen § 7 Abs. 7 Abfälle nicht zur Sammelstelle bringt,
- d) beim Durchsuchen von Abfällen Übernahmsorte oder Sammelstellen verunreinigt,
- e) die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestimmungswidrig verwendet,
- f) den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1, 4 oder 5 nicht nachkommt,
- g) entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Abfälle nicht an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abführt oder diese Abfälle nicht übernimmt,
- h) entgegen § 15 Abs. 8 Auskünfte nicht erteilt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht gewährt oder Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen der Anlage nicht ermöglicht,
- i) entgegen § 19 Abs. 2 den Zutritt zu Liegenschaften oder Anlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt,
- j) die Verfügungen nicht befolgt, die in Verordnungen oder Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
10.12.2015
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