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§ 23 KrntErbhoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft

§ 23

Das Verlassenschaftsgericht hat vor allen Entscheidungen, die eine besondere Kenntnis der bäuerlichen Verhältnisse voraussetzen, eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten einzuholen.

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