§ 23 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

§ 23

Belästigung

(1) Bei einer Belästigung nach § 9 hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Im Fall einer Belästigung nach § 9 Abs. 1 lit. b besteht der Anspruch des Bediensteten auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung auch gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband.

(3) Die betroffene Person hat zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung nach Abs. 1 und Abs. 2 Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.

18.03.2013

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