c) Bestandverträge
§ 23.
Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
Schlagworte
Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236894
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