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§ 23 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Vertragsfortführung - Vertragsauflösung in der Insolvenz

c) Bestandverträge

§ 23.

Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.

Schlagworte

Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236894

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