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§ 23 IG-L

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Berichtspflichten

§ 23.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über

  1. 1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,
  2. 2. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
  3. 3. den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Berichte gemäß Art. 27 der Richtlinie 2008/50/EG und gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26. Jänner 2005 S. 3, zu übermitteln.

(3) Werden im Rahmen der Berichtspflichten der Abs. 1 und 2 Informationen, insbesondere über Pläne, Programme und Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Immissionsgrenzwert, Immissionszielwert

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40192310

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