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§ 23 HeimArbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Abfindung und Urlaubsentschädigung

§ 23.

(1) Wird das Beschäftigungsverhältnis des Heimarbeiters vor Erwerb eines Urlaubsanspruches (§ 20 Abs. 1) gelöst, so gebührt dem Heimarbeiter eine Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub. Diese Abfindung ist je nach der Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses mit dem gemäß § 22 in Betracht kommenden Hundertsatz des Arbeitsentg23eltes zu bemessen, das für den durch einen Urlaubsanspruch nicht erfaßten Zeitraum gebührt.

(2) Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Verbrauch des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst, so gebührt dem Heimarbeiter eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des Urlaubsentgeltes, das gebührt hätte, wenn der Urlaub tatsächlich verbraucht worden wäre. Die Urlaubsentschädigung umfaßt auch den aliquoten Urlaubszuschuß und die aliquote Weihnachtsremuneration für die Zeit des nicht verbrauchten Urlaubes.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 167/2022)

(4) Endet das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Heimarbeiters, so gebührt die Urlaubsentschädigung beziehungsweise die Abfindung den Erben.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40247604

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