VII. Hauptstück
Inkrafttreten des Gesetzes
Aufhebungsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 20. Juni 1954 in Kraft.
(2) Rechtsgeschäfte, über die vor dem 20. Juni 1954 nicht im Sinne des Grundverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 251/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1946, rechtskräftig entscheiden ist, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, auch wenn sie vor dessen Wirksamkeit abgeschlossen wurden.
16.04.2018
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