§ 23 GTelG 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 15.2.2026

Zugangsportal

§ 23.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu

  1. 1. ELGA,
  2. 2. eHealth-Anwendungen und
  3. 3. Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt
  1. zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGATeilnehmer/innenrechte gemäß §§ 15 und 16 an.

(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.

Schlagworte

ELGA-Teilnehmerrecht, ELGA-Teilnehmerinnenrecht

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40272284

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