§ 23. Steuerentrichtung bei Wegfall der Steuerpflicht.
(1) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand fällt weg, wenn dieser untergeht oder für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. Bei Wegfall der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand ist die Steuer bis zum Schluß des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
(2) Für einen Steuergegenstand, der mit einem anderen Steuergegenstand verbunden wird und dadurch die Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit verliert, hat der bisherige Steuerpflichtige die Steuer bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.
Schlagworte
Ende der Steuerpflicht, Beginn der Befreiung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12042556
alte Dokumentnummer
N3195511418Q
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