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§ 23 GHV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Aufgaben der Finanzverwaltung

§ 23

Zu den Aufgaben der Finanzverwaltung gehören insbesondere:

  1. 1. die Abwicklung der angeordneten Einzahlungen und Auszahlungen;
  2. 2. die Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände (Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Verwahrnisse)
  3. 3. die Durchführung der Buchungen;
  4. 4. die Verwahrung der Belege und Bücher;
  5. 5. die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

24.02.2020

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