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§ 23 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1962

§ 23

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes.

19.02.2021

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