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§ 23 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 23.

(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er

  1. 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
  2. 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn

  1. 2. das Strafverfahren eingestellt oder
  2. 3. der Beamte freigesprochen

Schlagworte

Bezugsvorschuß

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206484

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