Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Schutzzone
§ 23
In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben innerhalb der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:
- 1. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist, abzusondern gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 Z 3;
- 2. Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind so bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben gemäß Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES seuchensicher einzusenden;
- 3. Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
- a) keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und
- b) keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.
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