materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2026
Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger
§ 23.
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
(2) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.
(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern sind begleitendes Coaching sowie Einzelsupervision anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
20012268
Dokumentnummer
NOR40253061
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