Sprachliche Gleichbehandlung
§ 23.
(1) In allen Erlässen, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressortbereichs des BMI sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
(2) Die Verwendung von Generalklauseln, in denen festgehalten wird, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten, ist unzulässig.
(3) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit sprachlich tunlich, in der weiblichen Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
20012519
Dokumentnummer
NOR40260232
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