§ 23 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Datenverarbeitung für Zwecke der Verwendung spezifizierter Funktionen

§ 23.

Zum Zweck der technischen Ermöglichung der Verwendung von spezifizierten Funktionen in FinanzOnline dürfen die an eine Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung übermittelten Daten verarbeitet werden, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280708

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