Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c.
ÜR: § 124b Z 134
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
- 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
- 2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
- 3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
ÜR: § 124b Z 134
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40078674
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