6. Abschnitt
Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 23.
Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR 2014 sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259594
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)