Überwachung bei Zuteilung zu speziellem Prüfprogramm
§ 23
(1) An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind und für die die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung ermittelt werden müssen und bei denen aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes:
- 1. die Kriterien für die Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zutreffend sind, oder
- 2. die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen nicht zielführend anzuwenden sind, oder
- 3. die Bestimmungen über die bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe zutreffenden Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß 6. Teil nicht anwendbar sind,
ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, bei Berücksichtigung des § 32, nach einem für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder diese Rohrleitung erstellten speziellen Prüfprogramm durchzuführen.
(2) Für das spezielle Prüfprogramm gilt:
- 1. Eine Kesselprüfstelle hat nach Anhörung des Betreibers unter Beachtung
- a) einschlägiger technischer Regeln,
- b) der Analyse der Schädigungsmechanismen,
- c) durchgeführter Untersuchungen und
- d) von Betriebserfahrungen,
ein Prüfprogramm zu konzipieren, mit dem die Ziele des Kesselgesetzes hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen umgesetzt werden.
- 2. Das Prüfprogramm hat insbesondere Art, Umfang und zeitliche Intervalle der durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
- 3. Das Prüfprogramm ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von 8 Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung des speziellen Prüfprogramms maßgebend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen nach dem vorgelegten speziellen Prüfprogramm angewandt werden.
(3) Bei Anwendung des speziellen Prüfprogrammes durch eine Werksprüfstelle, ist das Prüfprogramm gemäß Abs. 2 von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle zu erstellen.
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