vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Erwerbsverbote

§ 23.

Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer BV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der BV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)