§ 23 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Wohnungen

§ 23

(1) Alle Wohnungen sollen eine ausreichende Sonnenbestrahlung und möglichst eine Querdurchlüftung erhalten.

(2) Jede Wohnung muß außer mindestens zwei Wohnräumen, jedenfalls eine Arbeits-, Eß- oder Wohnküche, einen Vorraum, einen Abstellraum sowie einen Raum für Bad und WC umfassen. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen muß der Baderaum vom WC getrennt sein.

(3) In jeder Wohnung muß ein Wohnraum mindestens 18 m2 aufweisen. Jeder weitere Wohnraum muß mindestens 9 m2 groß sein.

(4) Kleinstwohnungen (Garconnieren) müssen außer dem einen Wohnraum von mindestens 18 m2 jedenfalls einen Vorraum, zumindest eine Kochnische, einen Raum für Bad und WC sowie eine Abstellgelegenheit umfassen.

(5) Nicht als eigene Wohnungen gelten Zimmer in Ledigenheimen, Altenheimen, Beherbergungsstätten, Wohnräume für Dienstnehmer, Fremdenzimmer u. dgl.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)