§ 23.
Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter kann den Eigentümer oder sonstige Personen über die Lasten und Beschränkungen, insbesondere über die Hypothekarrechte, als Zeugen unter Eid vernehmen. Die Aussage kann aus dem im § 321, Z. 2, Z P. O. bezeichneten Grunde nicht verweigert werden.
Schlagworte
ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023729
alte Dokumentnummer
N2193012044R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
