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§ 239a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 239a.

Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:

  1. 1. die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
  2. 2. die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und
  3. 3. die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,
  1. wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104683

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