§ 239 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

15. Verordnungen zum Schutze der Dienstnehmer

§ 239

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung des 5. Abschnittes (Arbeitsschutz) unter Berücksichtigung der im § 292 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. Vor Erlassung solcher Verordnungen sind die gesetzlichen Interessensvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anzuhören.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Ö-Normen nach dem Normengesetz 1971 zur Gänze oder teilweise für den Bereich des Dienstnehmerschutzes und der Unfallverhütung in der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für verbindlich zu erklären.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)