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§ 239 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Rekurs

§ 239.

(1) Ein Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:

  1. 1. Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
  2. 2. gemäß §§ 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;
  3. 3. zufolge § 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;
  4. 4. der Versteigerungstermin bestimmt wird;
  5. 5. nach § 190 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
  6. 6. die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des § 156 verfügt wird;
  7. 7. zu den Bewertungen im Meistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;
  8. 8. wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.

(2) Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233750

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