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§ 239 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Sonstige organisatorische Maßnahmen

G. Rückzahlung.

§ 239.

(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246315