§ 238
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
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