§ 238
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
26.09.2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
