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§ 236 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Über den Antrag ist durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 393 Abs. 3).

Zwischenantrag auf Feststellung.

§. 236.

(1) Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urtheil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urtheile festgestellt werde.

(2) Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschließlich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann, oder wenn die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der beantragten Entscheidung entgegenstehen.

(3) Ein neuer Antrag kann auch eine Anerkennung von Akten oder Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (§§ 403 ff EO) zum Gegenstand haben; in diesem Fall ist der Abs. 2 nicht anzuwenden.

Über den Antrag ist durch Urteil zu entscheiden (vgl. § 393 Abs. 3).

Schlagworte

Präjudizialität, Vorfrage, Urteil, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243658

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