Ausnahmeregelung
§ 236
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unter Berücksichtigung besonderer Betriebsverhältnisse oder technischer Möglichkeiten auch andere als die in §§ 75 Abs. 1 und 4, 78c, 79, 80, 81 Abs. 2 bis 3, 84 Abs. 2, 85 Abs. 3 bis 5, 90 vorgesehenen Maßnahmen oder Vorkehrungen vorschreiben oder zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in gleichem oder wenigstens annähernd gleichem Maße Rechnung getragen wird. In den Fällen des § 114 Abs. 4 entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion selbst.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag des Dienstgebers mit Bescheid Ausnahmen von den im § 18 Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ASt-VO), LGBl. 9020/11, festgelegten Fluchtweglängen zulassen, wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer gewährleistet sind oder wenn durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen der NÖ LFW ASt-VO, wobei insbesondere auf die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 NÖ LFW ASt-VO angeführten besonderen Verhältnisse sowie die allfällige Beschäftigung sinnes- oder bewegungsbehinderter Dienstnehmer Bedacht zu nehmen ist.
(3) Ausnahmebewilligungen können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung eines gleichwertigen Schutzes für die Dienstnehmer erforderlich ist.
(4) Erteilte Ausnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen. Weiters sind erteilte Ausnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig bei wiederholter Nichteinhaltung von Auflagen unter vorheriger schriftlicher Androhung der Aufhebung wegen Nichterfüllung von Auflagen aufzuheben.
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers wird die Wirksamkeit der Ausnahme nicht berührt. Ein Wechsel in der Person des Dienstgebers ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vom neuen Dienstgeber anzuzeigen.
21.08.2017
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