Zweiter Abschnitt
Österreichische Insolvenzverfahren Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236.
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zweiter Abschnitt
Österreichische Insolvenzverfahren Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236.
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)