Dienstzeit
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§ 236
§ 236. Bestehende Regelungen, die eine kürzere Wochendienstzeit als § 48 Abs. 2 vorsehen, bleiben unberührt.
Dienstzeit
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§ 236
§ 236. Bestehende Regelungen, die eine kürzere Wochendienstzeit als § 48 Abs. 2 vorsehen, bleiben unberührt.