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BGBl II 234/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

234. Verordnung: Änderung der Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid

234. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2a, § 4, § 5 samt Überschrift, § 7 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 16 und 17 samt Überschriften entfallen.

2. In § 3 wird die Wortfolge „§§ 4 bis 17“ durch die Wortfolge „§§ 7 und 8“ ersetzt.

3. In § 6 wird die Wortfolge „Geräte und Anlagen im Sinne der §§ 4 oder 5“ durch die Wortfolge „ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen und -geräte sowie Wärmepumpen“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bzw. bei Polyurethanmontageschaumstoffen die Herstellung des anwendungsfertigen Gemisches“.

5. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Einkomponentenschäume gemäß Art. 2 Abs. 25 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Ortschäume (Polyurethanschäume, die „vor Ort“ aus einer Polyol- und einer Isocyanat-Komponente hergestellt werden).“

6. In § 7 Abs. 4 erster Satz und § 8 Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „nicht länger als auf zwei Jahre“ durch die Wortfolge „längstens bis zum 31. Dezember 2022“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entfällt jeweils der dritte Satz.

8. In § 13 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 12“.

9. In § 15 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „solcher Anlagen (Abs. 1)“ durch die Wortfolge „von elektrotechnischen Systemen und Geräten“ ersetzt.

10. Dem § 19 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 3, § 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 erster Satz und § 15 Abs. 4 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 2a, § 4, § 5 samt Überschrift, § 7 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 16 und 17 samt Überschriften außer Kraft.

(5) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Gewessler

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