Wertpapierpensionsgeschäfte
§ 234.
Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgebend ist.
Wertpapierpensionsgeschäfte
§ 234.
Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgebend ist.