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§ 234 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Rekurs gegen Verteilungsbeschluss

§ 234.

(1) Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.

(2) Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.

Schlagworte

Meistbotsverteilungsbeschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234108

Stichworte