§ 233 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Anfechtung durch den Dienstnehmer
§ 233

In Betrieben, in denen Betriebsräte nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 vorliegt und der Dienstnehmer im Falle der Entlassung keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Der § 231 Abs. 4, 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.

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