§ 233 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Anfechtung durch den Dienstnehmer
§ 233*)

In Betrieben, in denen Betriebsräte nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 vorliegt und der Dienstnehmer im Falle der Entlassung keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Der § 231 Abs. 4, 7, 8 und 10 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011

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