§ 233 BVergG 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

3. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich Arten der Bekanntmachung

§ 233.

Eine Bekanntmachung in Österreich hat unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276106

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