10. Abschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES Anwendungsbereich
§ 231a.
(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
- 1. die Voraussetzungen
- a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
- b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
- c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
- d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
- für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
- 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
- 3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
- 1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
- 2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
- In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40230041
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