Übernahme der Amtsgeschäfte
§ 231.
Unmittelbar nach durchgeführter Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat die Übergabe der Amtsgeschäfte an den neu gewählten Präsidenten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197579
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)