§ 230 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 230

Zentralbetriebsratsfonds

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstiges für die im § 229 Abs. 1 genannten Zwecke bestimmtes Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 229 Abs. 1 genannten Zwecken zu verwenden.

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