Unabdingbarkeit
§ 22f*)
Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund des § 22e zustehen, können durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
27.09.2018
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