§ 22d LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Günstigere Regelungen
§ 22d*)

Kollektivverträge, Arbeits‑(Dienst‑)ordnungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 22 Abs. 1)? Verschuldensgrad (§ 22 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 22 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 22 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

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