§ 22b TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 22b

Inhalt des Landes-Zielsteuerungsvertrages

(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Der Landes-Zielsteuerungsvertrag hat ausgehend vom regionalen Bedarf die Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ zu konkretisieren und Umsetzungsmaßnahmen zu enthalten.

(2) Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt der Landes-Zielsteuerungsvertrag regionale Gesundheits- und Versorgungsziele unter Berücksichtigung der bundesweiten Vorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele fest.

(3) Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert der Landes-Zielsteuerungsvertrag die diesbezüglichen Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest. Zudem enthält der Landes-Zielsteuerungsvertrag Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei Maßnahmen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind, insbesondere:

  1. a) Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insbesondere durch die Festlegung struktureller Maßnahmen wie die Umwandlung in (dislozierte) Wochen- bzw. Tageskliniken oder die Schaffung von Krankenanstaltennetzwerken und Krankenanstalten mit mehreren Standorten (einschließlich Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter Funktionsbereiche);
  2. b) Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringung (insbesondere interdisziplinäre Versorgungsmodelle wie z. B. selbstständige Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten) unter Berücksichtigung der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge (vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen);
  3. c) Errichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten und Ambulanten Erstversorgungseinheiten;
  4. d) Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen Fachärzten und Fachärztinnen;
  5. e) Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich;
  6. f) Festlegung der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol;
  7. g) Festlegung von Versorgungseinrichtungen, in denen die kurative Versorgung im jeweils richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt, mittels regionaler Versorgungsaufträge, differenziert nach Versorgungsebene und Einführung von integrierten Versorgungsmodellen;
  8. h) Berücksichtigung der Wartezeiten und der Versorgungswirksamkeit der Leistungserbringer bei der regionalen Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich (Regionaler Strukturplan Gesundheit Tirol).

(4) Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ legt der Landes-Zielsteuerungsvertrag Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern fest. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

  1. a) die Implementierung von eHealth-Konzepten (z. B. elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation, eCard, Telehealth, Telecare);
  2. b) die Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (z. B. Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und häufige Erkrankungen;
  3. c) die Patientensteuerung zu jenen Versorgungseinrichtungen, in denen die kurative Versorgung im jeweils richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität und gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig erfolgt;
  4. d) die Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte.

(5) Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgt die Konkretisierung in einem Finanzrahmenvertrag, der Teil des Landes-Zielsteuerungsvertrages ist. Im Finanzrahmenvertrag werden die Ausgabenobergrenzen und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte dargestellt. Der Finanzrahmenvertrag hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. a) die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes:
  1. 1. der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode;
  2. 2. die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention;
  3. 3. die jährlichen Ausgabenobergrenzen;
  4. 4. die jährlichen über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte;
  1. b) die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol:
  1. 1. der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode;
  2. 2. die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Intervention;
  3. 3. die jährlichen Ausgabenobergrenzen;
  4. 4. die jährlichen über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte;
  1. c) die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach lit. a und b;
  2. d) die auf Land und Sozialversicherung entfallenden Investitionen;
  3. e) die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes;
  4. f) die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen in finanzieller Hinsicht unter Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“ und „Versorgungsprozesse“ und deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich;
  5. g) verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen und neu etablierten Versorgungsformen.

Die Inhalte nach lit. d bis g sind unter Beachtung der seitens des Bundes zu entwickelnden Vorgaben gesondert darzustellen.

(6) Im Rahmen eines virtuellen Budgets stellen die Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages die Ausgabendämpfungseffekte und die Ausgabenobergrenzen sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Maßnahmenpakete dar.

10.04.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)