ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 22b.
Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
- 1. einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 508,71 € zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
- 2. einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 10 900,93 € zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40019702
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