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§ 22a VoGrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

Abschnitt VI

Schlußbestimmungen

§ 22a.

(Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anlagen 1 und 2 nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000602

Dokumentnummer

NOR40129760

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